Leserbeitrag zu Rudersport 06-2022 "Bootsobleute als Haftungsnarren"

BW Leserbriefe

Ich finde es gut, dass das Thema Verantwortung im Boot im Magazin Rudersport thematisiert wird. Im täglichen Ruderbetrieb werden diese Themen gerne verdrängt und ausgeblendet. Gerade, wenn auf Schifffahrtsstraßen gerudert wird, erhält das Thema eine besondere Bedeutung. Hier gilt es besonders auf Gefahren zu achten, Regeln und Bestimmungen zu beachten. Herr Bach hat dieses Thema anhand von Haftungsfragen betrachtet, ist aber auf die Grundlage für Haftungen nicht näher eingegangen. Er verbindet die Haftungsfrage, mit dem bei Ruderern gebräuchlichen Begriff des "Bootsobmanns".

Wassersportler, dazu gehören auch die Ruderer, die auf Schifffahrtsstrassen ihren Sport ausüben, unterliegen den Bestimmungen, der für das Gewässer gültigen Schifffahrtsordnungen. Da sind in erster Linie die Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO) und die gewässerspezifischen Ordnungen zu nennen. In diesen Ordnung gibt es den Begriff eines Bootsobmanns nicht. Die Ordnungen geben aber vor, dass jedes Wasserfahrzeugvon einem Schiffsführer geführt werden muss (Also auch ein Einer). Die Ordnungen geben dem Schiffsführer eine Weisungsbefugnis gegenüber der Mannschaft und übertragen ihm die alleinige Verantwortung für Boot, die Mannschaft und das Fahrverhalten auf der Wasserstraße. An die Funktion eine Schiffführers werden hohe Anforderungen gestellt. Im §1.02 der BinSchStrO wird folgende Voraussetzung für das Führen eines Wassersportfahrzeugs auf einer Schifffahrtsstraße für einen Schiffführer vorgegeben: Zitat:" ... Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. ...".Zitatende. Als Befähigungsnachweis gelten amtliche Schifferpatente, eine bestandene Obmannprüfung de DRV, sowie ein schriftlicher Befähigungsnachweis zum Führen eines Ruderboots durch ein gesetzlich, verantwortliches Vorstandsmitglied des Wassersportvereins. In weiteren Paragrafen werden Aufgaben und Verantwortungen geregelt. Ein Schiffführer muss die, für die Wasserstraße geltenden, Bestimmungen kennen und anwenden. Er muss den ordnungsgemäßen Zustand des Sportgerätes, die Fahrttauglichkeit seiner Mannschaft und die aktuellen Wasser- und Wetterbedingungen vor Fahrtantritt prüfen.

Der Schiffführer ist vor Antritt der Ausfahrt festzulegen und im Fahrtenbuch amtlich zu dokumentieren. In EFA kann der Admin die Funktion des Schiffführers einem bestimmten Bootsplatz vorgeben, der aber geändert werden kann. Wünschenswert wäre, wenn EFA hier eine explizite Bestätigung der Eintragung des Schiffführers vor Freigabe des Eintrags fordern würde.

Ein Schiffführer ist in der Verantwortung und Haftung dem Fahrer eines Autos gleichzusetzen. Um finanzielle Folgen zu mildern, sind die Vereine, über die Landessportbünde angehalten dem Sportversicherungsvertrag beizutreten, der u.A. Haftpflicht und Unfallversicherung für Mitglieder, Vorstand und Kurse abdeckt. Im Magazin Rudersport wurde darüber mehrfach berichtet.

Die Verpflichtung der Bootführung durch  einen Schiffführer, ist in vielen Vereinen nicht bewusst, wird verdrängt oder klein gehalten. Besonders bei Kindern und Jugendlichen, die alleine aufs Wasser gehen, stellt das ein große Problem dar. Es ist davon auszugehen, dass die wenigsten über die erforderliche Eignung und einen Befähigungsnachweis verfügen. Entsprechende Ausbildungen werden viel zu selten oder sogar garnicht angeboten, Selten wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der BinSchStrO nicht nur bekannt, sondern auch eingehalten werden müssen. Der LRV BW hat deshalb als Landesruderverband das Thema aufgriffen, sensibilisiert in seinen Lehrgängen die Teilnehmer für diese Thematik und bietet in seinen Kursen eigene Lehreinheit dazu an .

Vorstände müssen die aktive Einhaltung der geltenden Bestimmungen sicherstellen. Tun sie das nicht, müssen sie sich den Vorwurf der Fahrlässigkeit und den sich daraus ergebenden straf- und zivilrechtlichen Folgen gefallen lassen.  

Die Ausführungen von Herrn Bach zur Ausstattung der Boote mit Sicherheitstechnik zeigen wenig Praxisbezug. Wer schon einmal auf dem Wasser sein Handy benutzt hat weiß, wie schlecht man auf dem Wasser den Bildschirminhalt erkennen kann. Die Technik ist aufwendig, die Bedienung lenkt von der Schiffführung ab. Geeignete Kameras, deren Anbringung am  Boot und aufwendige Technik sind teuer und bringen nur ein Minimum an zusätzlicher Sicherheit. Als einzige technische Forderung aus meiner Sicht ist ein Radarreflektor (spezieller Anstrich) sinnvoll, da Ruderboote auf einem Schiffradar so gut, wie nicht erkennbar sind. 

Rudersportliche Grüße
Peter Roller,

DOSB lizensierter Übungsleiter-B Sport in der Prävention 
DOSB lizensierter Trainer-C 
Leistungssport
http://www.rudern-in-stuttgart.de

veröffentlicht am Donnerstag, 26. Mai 2022 um 19:12; erstellt von Breitenbücher, Heike

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